Hauptverein

von Mischa Sutter

Corona-Update

INFO - SFV

ABBRUCH DER SAISON 2019/20

Der Zentralvorstand des SFV hat heute im Rahmen einer Telefonkonferenz beschlossen, alle derzeit ausgesetzten Meisterschafts- und Cupwettbewerbe der Saison 2019/20 mit Ausnahme der Raiffeisen Super League, der Brack.ch Challenge League und des Helvetia Schweizer Cups abzubrechen und diese Wettbewerbe nicht zu werten.

Der Zentralvorstand hat diesen Entscheid nach gründlicher Prüfung aller möglichen Szenarien mit Zustimmung der drei Abteilungen des SFV (Swiss Football League, Erste Liga und Amateur Liga) und der 13 Regionalverbände getroffen und einstimmig gefasst.

Hauptgründe für den Entscheid

Der Bundesrat hat am 29. April 2020 bekannt gegeben, dass Fussballspiele in der Schweiz frühestens am 8. Juni wieder möglich sein werden, und dies auch nur, so die Medienmitteilung des Bundesrates, «in Ligen mit übermässig professionellem Spielbetrieb», was ausschliesslich auf die Raiffeisen Super League und die Brack.ch Challenge League zutrifft. Auch für Trainings, die ab dem 11. Mai grundsätzlich wieder möglich sein sollen, gelten bis auf Weiteres massive Einschränkungen, insbesondere ausserhalb des Leistungssports (maximal fünf Personen, kein Körperkontakt). Entsprechend ist ein Abbruch der laufenden Saison alternativlos. Ob und wie der Spielbetrieb der Raiffeisen Super League und der Brack.ch Challenge League unter den neu definierten Auflagen des Bundesrats weitergeführt wird, entscheidet die Swiss Football League nach Konsultation der betroffenen Vereine.

Folgen des Abbruchs und Wertung der Wettbewerbe

Auf Basis des Regelwerks des SFV sowie einer externen rechtlichen Expertise gilt für alle abgebrochenen Wettbewerbe:

  • Die Wettbewerbe 2019/20 werden nicht gewertet, mit Ausnahme der abgeschlossenen Wettbewerbe, insbesondere den Halbjahresmeisterschaften in den Regionalverbänden
  • Es gibt keine(n) Meister bzw. Cupsieger
  • Es gibt keine(n) Aufsteiger
  • Es gibt keine(n) Absteiger
  • Die Teilnehmer am Helvetia Schweizer Cup 2020/21 aus den Abteilungen Erste Liga, Amateur Liga sowie aus den Regionalverbänden werden per Los aus den für eine Teilnahme in Frage kommenden bzw. aus den in den jeweiligen Qualifikationswettbewerben verbliebenen Teams bestimmt.
  • Die ausgesprochenen Strafen (inkl. Bussen) und die noch offenen Suspensionen bzw. Funktionssperren (auch aus Verwarnungen) bleiben bestehen bzw. werden gemäss den bekannten Regeln auf den nächsten offiziellen Wettbewerb derselben Kategorie übertragen.

Weiteres Vorgehen Trainingsbetrieb

Auf Basis des Bundesratsentscheids vom Mittwoch ist es allen Fussballclubs in der Schweiz erlaubt ab dem 11. Mai wieder in Kleingruppen ohne Körperkontakt zu trainieren. Der SFV begrüsst diesen Entscheid und hat zur Durchführung solcher Trainings ein Schutzkonzept erstellt. Dieses Konzept bedarf noch der Genehmigung der zuständigen Behörden, anschliessend wird es den Klubs kommuniziert werden. Dieses Konzept sieht vor, unter welchen Bedingungen und Auflagen ein Training in Kleingruppen durchgeführt werden kann. Der SFV überlässt es den Vereinen, ob sie Trainings in Kleingruppen und ohne Körperkontakt im Rahmen des Schutzkonzepts trotz Saisonabbruch durchführen wollen oder nicht.

Start Saison 2020/2021

Über den Beginn der Saison (Meisterschafts- und Cupwettbewerbe) 2020/21 wird unter Berücksichtigung der behördlichen Vorgaben so früh wie möglich entschieden.

 

INFO BASPO - Bundesrat erlaubt Sport-Trainings ab 11. Mai

Der Bundesrat lockert auch im Sport die Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Ab 11. Mai 2020 sind – unter Voraussetzungen wie Schutzkonzepte und Hygienevorschriften – wieder Trainings möglich. Dies gilt im Breitensport und im Leistungssport wie auch im Einzel- und im Mannschaftssport. Dies hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 29. April 2020 beschlossen.

Zu den Lockerungen im Sport

Die nachfolgenden Antworten beruhen auf Stand vom 29. April (18 Uhr) und haben Gültigkeit bis mindestens 8. Juni. Der Bundesrat wird am 27. Mai die Situation neu beurteilen und allenfalls mehr Lockerungen beschliessen.

Generell: Wer abseits öffentlicher Sportanlagen und individuell Sport treibt, kann dies frei tun. Es gelten die bekannten BAG-Vorgaben (Distanz, Hygiene, Versammlungsverbot)

Warum sind die Sport-Lockerungen ab 11. Mai vorgesehen und nicht per Anfang Mai, wie dies früher angekündigt wurde?

Der Bundesrat will in seiner Öffnungspolitik kohärent bleiben. Mit dem Inkrafttreten am 11. Mai bleibt Zeit, um die Entwicklungen der Fallzahlen nach dem Inkrafttreten des ersten Lockerungsschrittes vom 27. April zu analysieren.

Ab wann dürfen Sportarten im Breitensport mit direktem Körperkontakt wieder durchgeführt werden?

Das hängt von der Entwicklung der epidemiologischen Situation ab. Der Bundesrat wird am 27. Mai eine erneute Beurteilung der Situation vornehmen.

Warum sind nur eingeschränkte Lockerungen vorgesehen und nicht die vollständige Öffnung des Sports?

Nach wie vor gilt es, eine Erhöhung der COVID-19-Fallzahlen möglichst zu vermeiden. Je nach Entwicklung der Situation können weitere Lockerungsschritte geplant werden.

Warum gilt im Breitensport weiterhin die 5-Personen-Regel, während diese bei Restaurants nicht mehr gilt?

Die 5-Personen-Regel orientiert sich am Versammlungsverbot im öffentlichen Raum. Dies gilt vorderhand weiterhin. Im Restaurant sind aktuell auch keine Gruppen über 5 Personen zugelassen. Auf Sportplätzen können auch mehrere Gruppen à 5 Personen Sport treiben, wenn es die Platzverhältnisse zulassen und auf klar abgegrenzten Trainingsflächen trainiert wird.

Wettkämpfe im Breitensport bleiben verboten. Wann ist ein Wettkampf ein Wettkampf?

Eine Sportaktivität gilt als Wettkampf, wenn sie von einem Verein oder einem Verband organisiert ist. Darunter fallen beispielsweise auch Freundschaftsspiele im Fussball.

Am 11. Mai öffnen die Schulen wieder und gleichzeitig gelten für den Schulsport und Sporttrainings strenge Vorgaben wie kein Körperkontakt. Wie ist das zu vereinbaren?

Im Gegensatz zum allgemeinen Schulunterricht ist der Körperkontakt im Sportunterricht intensiver. Für die Lockerungsschritte im Bereich der Schule sind die Kantone zuständig. Sie werden sich für den Bereich des Schulsports an den Regeln orientieren, die generell für den Sport gelten, sofern das Setting der Schule dies zulässt.

Wer braucht ein Schutzkonzept?

Jeder Anbieter von Sportaktivitäten braucht ein eigenes Schutzkonzept. Es gilt: Ohne plausibilisiertes Schutzkonzept keine organisierte Sportaktivität.
Ebenso brauchen auch alle Sportanlagen-Betreiber ein Schutzkonzept, wenn sie ihre Sportanlage öffnen wollen. Sie orientieren sich an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Sportämter ASSA. Für die Durchsetzung sind die kantonalen Behörden zuständig, die auch die Schliessung von Sportanlagen veranlassen können.

Wichtig: Ein Schutzkonzept berechtigt noch nicht zum Gebrauch einer Sportanlage. Es ist Sache des Betreibers, ob und wie weit er seine Anlage öffnen will. Empfehlung daher: Verbände und Vereine sollen sich mit den Sportanlagenbetreibern absprechen und zusammenarbeiten.

 

INFO - Jugend und Sport

Ab dem 11. Mai sind Trainings in sämtlichen Sportarten wieder erlaubt. Dabei gelten folgende Einschränkungen: Die Sportaktivität darf nur in Kleingruppen mit maximal 5 Personen, ohne Körperkontakt und unter Einhaltung der Hygiene- und Distanzregeln erfolgen.

Grundsätzlich sind die Lockerungen nur erlaubt, wenn der jeweilige Sportverband ein detailliertes Schutzkonzept vorlegt. Dieses zeigt auf, wie die Sportart ausgeübt werden kann, so dass die Gefahr einer Ansteckung gering ist. Basierend auf diesem sportartspezifischen und dem Schutzkonzept seiner Sportanlage erarbeitet jeder Verein sein eigenes detailliertes Schutzkonzept, angepasst an die vereinsspezifische Situation.

Bei Fragen wendet sich der Verein an seine Dachorganisation (Verband) oder seine Anlagebetreiber.

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